Bericht aus –besser lackieren: „Wenn die Gewerbeaufsicht 2 x klingelt“

Warum Gewerbeaufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaft verstärkt die Lackieranlagen-Technik von Lackierbetrieben/-Abteilungen überprüft und worauf zu achten ist:

Die Gewerbeaufsichtsbehörden prüfen verstärkt Lackierbetriebe/-Abteilungen. Ein sehr häufiger Mangel ist eine unterdimensionierte Lüftungstechnik, die den aktuellen Lackieraufgaben nicht mehr gerecht wird.Hinzu kommen fehlende Lacklager sowie der EX-Schutz, der außer Kraft gesetzt wird. Die Gewerbeaufsicht wird dabei auf unterschiedlichen Wegen auf die Betriebe aufmerksam.

„Der Lackierbereich ist in vielen mittelständischen Betrieben nach wie vor das ungeliebte Kind“ erklärt Dieter Quast von lackieranlagen-technik.com, Experte für Anlagemodernisierungen. „Viele Betreiber warten, bis es nicht mehr anders geht oder bis man von GA oder BG zur Nachrüstung aufgefordert wird. Bei Nichterfüllung der Auflagen drohen auch Löschung der Betriebsgenehmigung bzw. Stilllegung des Lackierbereiches“

Die Gewerbeaufsicht überprüft in letzter Zeit verstärkt Lackierbetriebe/-Abteilungen, stellt Quast fest, denn offensichtlich sei man für dieses Thema sensibilisiert.  Die Gewerbeaufsicht ist in letzter Zeit für diese Themen sehr sensibilisiert.

„Ich bekomme in letzter Zeit verstärkt Anfragen von Firmen, die aufgrund von Prüfungen durch GA od. BG zwingend etwas unternehmen müssen. Teilweise werden sogar Anlagen-Stilllegungen angedroht, weil die allgemein gültigen Auflagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erfüllt werden. Es ist wirklich erstaunlich, unter welchen Voraussetzungen in manchen Betrieben lackiert wird“, so der Profi.

Manko Lüftungstechnik                                                                                                                                     Laut Engelbert Held, Sachbearbeiter Metallbranche beim Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg, besteht ein sehr häufiger Mangel in einer stark veralteten und fast immer unterdimensionierten Lüftungstechnik, die den Lackieraufgaben längst nicht mehr gerecht werde.  „Die Zu- und Abluftführung muß so kombiniert werden, daß keine Gefährdungen für Arbeitnehmer auftreten können“ erklärt er. „Die Einhaltung der üblichen Luftgeschwindigkeiten zum Abführen der Lacknebel von mindestens 0,25 m/sek ist – bezogen auf den Querschnitt der Kabine – einzuhalten, wie es die DIN EN 12215 für Spritzlackieranlagen sowie die DIN EN 13355 für kombinierte Spritz- und Trocknungsanlagen vorschreiben. Die mittlere Luftsinkgeschwindigkeit muß mindestens 0,30 m/sek betragen. Gerade ausländische Hersteller aus Fernost garantieren mitunter Luftsinkgeschwindigkeiten, die die Anlagentechnik nicht leisten könne“, so Held. „Diese Anlagen seien zwar günstiger in der Anschaffung, müssen aber aufwändig nachgerüstet werden, wenn die Werte nicht stimmten“ Ein weiteres Manko von Bestandsanlagen seien fehlende Lacklager: Kabinen werden häufig zu solchen umfunktioniert, was jedoch gegen die Gefahrstoffverordnung verstößt. Lackmengen, die über den Tagesbedarf hinausgehen, müssen in einem separaten Lacklagerraum aufbewahrt werden. Zusätzlich griff hier das Wasserrecht, das vorschreibt, daß Farben und Lacke in Auffangwannen zu lagern sind.

Der EX-Schutz wird vielfach mißachtet                                                                                                      Ein Punkt auf der Mängelliste der Prüfer ist immer wieder der EX-Schutz. „Bohrmaschinen werden im Lackierbereich zum Farbumrührend benutzt, Gummidichtungen fehlen an Lampen. Metallische Geräte müssen miteinander verbunden und geerdet werden. Auch bei Leuchten, Schaltern und Lüftung sind EX-Schutz geprüfte Produkte nötig“ so Held. Sein Amt achtet deshalb mit Nachdruck auf die Schutzausrüstungen der Wecker sowie darauf, daß die Prüfungen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt werden.

Auf Konformitätserklärung achten                                                                                                               Das Gewerbeaufsichtsamt führt immer wieder Routinebesichtigungen durch, bei denen eine mangelhafte Lackieranlagen-Technik, Ausstattung und Aufbewahrung geortet werde. Häufig kommen aber auch Betriebe konkret auf das Amt zu. Das ist der Fall, wenn diese beispielsweise eine Beratung zur Erfüllung der 31. BImSchV (VOC)-Emissionen benötigen. Man werde laut Held ebenfalls aktiv, wenn die Prüfnachweise nach der Betriebssicherheitsverordnung, die Anlagebetreiber regelmäßig alle 2 – 3 Jahre erbringen müssen, fehlen. „Bei neuen Anlagen hingegen benötigen Unternehmen eine Baugenehmigung, die ganz klare Anforderungen enthält. Wenn die entsprechenden Nachweise nicht erbracht werden, wird die Genehmigung nur unter Auflagen oder gar nicht erteilt“.                                                                                             Bei Planungen für Neuanlagen schaut die Gewerbeaufsicht genau, wie die Umgebung aussieht, ob es sich etwa um ein Gewerbegebiet oder um ein Mischgebiet handelt. Dann ist vor allem die Schornsteinhöhe oder das einzusetzende lacksystem relevant.Neue Lackieranlagen müssen zudem zwingend die CE-Konformitätderklärung aufweisen, um zugelassen zu werden. Dieter Quast sieht für die kommenden Jahre ein enormes Modernisierungspotential.Über mangelnde Nachfrage kann er sich jedenfalls nicht beklagen